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BGH, 04.07.1968 - IX ZR 312/66 |
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Rechtsmittel
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- BGH, 26.06.1963 - IV ZR 273/62
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.07.1968 - IX ZR 312/66
Mit Rücksicht auf § 313 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa RGZ 145, 390, 392; BGHZ 21, 59; 40, 84 [BGH 11.07.1963 - III ZR 132/61]; BGH LM BGB § 1362 Nr. 2) zu fordern, daß der wesentliche Inhalt der Aussage, wenn sie nicht im Protokoll festgehalten ist, entweder im Berufungsurteil oder aber in einem Vermerk des Berichterstatters wiedergegeben wird.Werden diese Unterschiede verwischt und ergeben sich Zweifel an der vollständigen Niederlegung der Aussage, so ist es weder den Parteien noch dem Revisionsgericht in ausreichendem Maß möglich, das Berufungsurteil nachzuprüfen; hierin liegt ein Mangel im Tatbestand, also ein Verfahrensverstoß, der von Amts wegen zu beachten ist (BGHZ 40, 84).
- BGH, 14.06.1956 - II ZR 167/54
Protokollierung eines Gutachtens
Auszug aus BGH, 04.07.1968 - IX ZR 312/66
Mit Rücksicht auf § 313 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa RGZ 145, 390, 392; BGHZ 21, 59; 40, 84 [BGH 11.07.1963 - III ZR 132/61]; BGH LM BGB § 1362 Nr. 2) zu fordern, daß der wesentliche Inhalt der Aussage, wenn sie nicht im Protokoll festgehalten ist, entweder im Berufungsurteil oder aber in einem Vermerk des Berichterstatters wiedergegeben wird. - BGH, 11.07.1963 - III ZR 132/61
Nutzungsentschädigung und Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Auszug aus BGH, 04.07.1968 - IX ZR 312/66
Mit Rücksicht auf § 313 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa RGZ 145, 390, 392; BGHZ 21, 59; 40, 84 [BGH 11.07.1963 - III ZR 132/61]; BGH LM BGB § 1362 Nr. 2) zu fordern, daß der wesentliche Inhalt der Aussage, wenn sie nicht im Protokoll festgehalten ist, entweder im Berufungsurteil oder aber in einem Vermerk des Berichterstatters wiedergegeben wird. - RG, 22.11.1934 - VI 288/34
1. Ist der Inhalt der Aussage eines vor dem Berufungsgericht vernommenen Zeugen …
Auszug aus BGH, 04.07.1968 - IX ZR 312/66
Mit Rücksicht auf § 313 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa RGZ 145, 390, 392; BGHZ 21, 59; 40, 84 [BGH 11.07.1963 - III ZR 132/61]; BGH LM BGB § 1362 Nr. 2) zu fordern, daß der wesentliche Inhalt der Aussage, wenn sie nicht im Protokoll festgehalten ist, entweder im Berufungsurteil oder aber in einem Vermerk des Berichterstatters wiedergegeben wird.